Liebe Mitglieder,
zu Ihrer Information möchten wir darauf hinweisen, dass mit Erlass der am gestrigen Tag aktualisierten Allgemeinverfügung die Einreise nach Schleswig-Holstein gestattet ist.
Bitte beachten Sie dazu den nachfolgenden Text aus der Verfügung:
Neue Regeln für Zweitwohnungen und Freizeitgestaltung
Wer einen Zweitwohnsitz in Schleswig-Holstein hat, soll wieder dorthin zurückkehren dürfen – darüber hatte sich die Landesregierung schon zuvor mit den Landräten der Kreise verständigt. Diese Regelung gilt ebenfalls für die Inseln und Halligen, sofern sichergestellt ist, dass die Zweitwohnungsbesitzer innerhalb von 24 Stunden zu ihrem Hauptwohnsitz zurückkehren können. Auch sogenanntes „Dauercamping“ soll wieder erlaubt werden, solange der Stellplatz für mindestens fünf Monate gemietet ist und sich die Inhaber autark versorgen können.
Kontaktarme Sportarten im Freien wie Golf oder Kanufahren sollen ebenfalls ab Montag wieder möglich sein. Voraussetzung ist, dass die Sportler immer einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten und die Hygieneregeln beachten. Auch Geräteverleihe zum Beispiel für Fahrräder oder Kanus dürfen wieder öffnen, ebenso wie die Sportboothäfen. Duschen und Gemeinschaftsräume müssen jedoch geschlossen bleiben, lediglich die Toiletten dürfen zugänglich sein.
Die Einreise nach Schleswig-Holstein zu Tourismuszwecken bleibt allerdings auch nach dem 4. Mai verboten, ebenso wie Reisen zu Freizeitzwecken. Hierbei gibt es jedoch Ausnahmen. In folgende Fällen ist die Einreise gestattet gestattet:
- zur Ausübung kontaktarmer Sportarten,
- zum Besuch von Museen, Ausstellungen, zoologischen Gärten und Tierparks sowie Botanischen Gärten,
- zu privaten Besuchen.
Zusätzlich zu den bisherigen Regeln für privaten Musikunterricht im häuslichen Bereich ist auch der Einzelunterricht in Musikschulen erlaubt.
gchh-mw